Testamentsspenden für die Deutsche Orchester-Stiftung

Niemandem fällt es leicht, sich damit auseinander zu setzen, wie es mit seinem Vermögen nach dem eigenen Tod weiter geht. Die Anlässe, über das Aufsetzen des eigenen Testamentes nachzudenken und die Verfügung über das eigene Vermögen nicht einfach dem gesetzlichen Erbrecht und teilweise empfindlichen Steuerabzügen zu überlassen, können vielfältig sein: die Geburt eines Enkelkindes, ein runder Geburtstag, der Tod eines nahen Verwandten, Beginn einer schweren Erkrankung, aber auch bewegende und einschneidende Erlebnisse, die zum Nachdenken über die Endlichkeit der eigenen Existenz auf Erden führen.

Wer einmal Vermögen hinterlassen wird, dem ist vor allem wichtig, Familie, Freunde und liebevolle Betreuer gut versorgt zu wissen. Aber was bleibt noch? Wie kann man zu Lebzeiten noch Dinge in Gang setzen, die über den eigenen Tod und den Kreis von Angehörigen hinaus wirken?

Ich möchte Sie dafür gewinnen und begeistern, auch die Deutsche Orchester-Stiftung in Ihre möglichen Erwägungen einzubeziehen.

Die Deutsche Orchester-Stiftung wurde 2004 als gemeinnützige Treuhandstiftung gegründet. Ihr Anfangskapital ist inzwischen durch weitere Zustiftungen weiter angewachsen. Die Gründung erfolgte vor allem deswegen, weil ein einzelner ehemaliger Berufsmusiker, der mit seiner Ehefrau kinderlos geblieben war, sich entschieden hatte, sein gesamtes Vermögen nach dem gemeinsamen Tod unverschuldet in Not geratenen Orchestermusikern und -musikerinnen zu widmen. Hierüber wurde vom Stifter-Ehepaar vor einem Notar ein Erbvertrag aufgesetzt und die Deutsche Orchester-Stiftung als Erbin eingesetzt. Die Erfüllung des Auftrags der Erblasser wird unsere Zukunftsaufgabe sein.

Die Deutsche Orchester-Stiftung fördert gegenwärtig vor allem den Musiker-, Publikums- und Dirigentennachwuchs in Deutschland. Regelmäßige Unterstützung erhalten das Bundesjugendorchester und das Dirigentenforum des Deutschen Musikrats. In der Einzelförderung unterstützen wir zum Beispiel die Anschaffung von Musikinstrumenten für Kindergärten, Schulen und Musikschulen. Dort können Klein- und Schulkinder erste eigene Erfahrungen mit der Musik sammeln. Sie bilden vielleicht den Musiker-, ganz bestimmt aber den ebenso wichtigen Publikumsnachwuchs der Zukunft.

Wir geben Ihnen hiermit eine Hilfestellung im Umgang mit den Formalitäten rund um das Testament. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihre Verbundenheit mit den Orchestern, dem Berufsstand der Musiker und der Musikkultur über den Tod hinaus wirken lassen können.

Ist ein Testament überhaupt notwendig?

Viele Menschen haben sich ihr Vermögen ein Leben lang erarbeitet: Eigenverantwortlich und selbstbestimmt. Personen, die immer Prioritäten gesetzt haben. Deshalb ist der Umgang mit dem eigenen Besitz über den Tod hinaus oft ein Anliegen, das man nicht aus der Hand geben oder gar der staatlichen Regelung überlassen möchte. Nach vorsichtigen Schätzungen machen weit über 80 Prozent aller Menschen in Deutschland keine letztwillige Verfügung und überlassen damit die Erfolge der gesetzlichen Regelung und die teilweise empfindliche Steuerbelastung einer sich stetig verändernden, unübersichtlichen Rechtslage. Gerade die bedauerliche Minderung des Vermögens durch eine hohe Steuerlast kann durch eine letztwillige Verfügung vermieden werden. Für eine Zuwendung oder Zustiftung an eine gemeinnützige Stiftung, wie z.B. die Deutsche Orchester-Stiftung gelten besondere Bedingungen und Freibeträge.

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Erben, also Blutsverwandte und Ehepartner, erbberechtigt sind.

Bei Verheirateten, die keine anders lautenden Vereinbarungen geschlossen haben, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Die zweite Hälfte geht zu gleichen Teilen an eigene - eheliche, uneheliche oder adoptierte - Kinder. Sollte eines der Kinder bereits verstorben sein, fällt sein Anteil stellvertretend an dessen Kinder. Ehegatten und Kinder gelten als Erben erster Ordnung.

Bei kinderlos Verheirateten erbt der Ehepartner drei Viertel des Vermögens, während der Rest an die Erben zweiter Ordnung geht. Dies sind die Eltern des Erblassers, oder, wenn diese nicht mehr leben, stellvertretend die Geschwister des Verstorbenen oder wiederum deren Kinder.

Ist bei einem verheirateten Paar Gütertrennung vereinbart, erben die Ehepartner und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als drei Kindern verbleibt dem Ehepartner jedoch in jedem Fall ein Viertel des Erbes.

Der Partner eines Verstorbenen aus einer eheähnlichen Gemeinschaft kann nur dann erben, wenn er in einem Testament bedacht ist.

Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt das gesamte Vermögen dem Staat zu. Mit einem Testament bestimmen Sie über das "Schicksal" Ihres Vermögens. Möglicherweise haben Sie nicht das Gefühl, dass die vom Staat vorgesehenen Regelungen den Umgang mit Ihrer Hinterlassenschaft für Sie befriedigend lösen. Vielleicht möchten Sie auch Freunde, entfernte Verwandte oder eine Ihnen am Herzen liegende Sache berücksichtigt wissen. Mit dem Aufsetzen eines Testamentes können Sie die Richtung bestimmen, in die Ihr Vermögen weiter wirken soll und zu Lebzeiten so darüber verfügen, wie Sie es sich vorstellen.

Wie kann, wie muss ein Testament gestaltet sein?

Grundsätzlich werden zwei Testamentsformen unterschieden: das handschriftliche und das notarielle Testament. In Betracht kommt auch ein Erbvertrag.

Zum handschriftlichen Testament: Der gesamte Text muss mit eigener Hand geschrieben sein. Sie müssen das Testament mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Datum und Ort der Niederschrift müssen angegeben sein. Das Testament können Sie selbst aufbewahren. Mit der Hinterlegung bei einem Amtsgericht (in Baden-Württemberg bei einem Notar), gehen Sie jedoch sicher, dass es nach Ihrem Tode zuverlässig und schnell eröffnet, also verkündet und umgesetzt werden kann.

Zum notariellen Testament: Der Notar formuliert Ihre Vorstellungen unmissverständlich und rechtlich einwandfrei. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Testamentes. Die anfallenden Kosten sind vom Vermögenswert abhängig.

Zum Erbvertrag: Eine Sonderform der Regelung einer Hinterlassenschaft ist der Erbvertrag, den der Erblasser mit einem Begünstigten schließt. Er muss grundsätzlich notariell beurkundet sein. Die hier vereinbarten Modalitäten sind bindend. Nur wenn im Vertrag ausdrücklich das Recht auf die Änderung bestimmter Verfügungen vereinbart ist, kann der Erblasser nachträglich Abwandlungen vornehmen. Diese Einrichtung soll dem Vertragspartner die Gewissheit geben, dass er das ihm Zugesicherte erhält, ohne den Einfluss von eventuellen späteren Verfügungen des Erblassers.

Ein Testament kann geändert werden: Sie können das handschriftliche Testament jederzeit komplett oder in Teilen durch die Erstellung eines neuen Testamentes widerrufen oder abändern. Haben Sie Ihr Testament beim Amtsgericht hinterlegt, wird es nicht automatisch durch die Herausgabe ungültig, sondern durch einen entsprechenden Ungültigkeitsvermerk oder aber mit der Vernichtung des Papiers.

Was unterscheidet das "Erbe" vom "Vermächtnis"? Das Erbe umschließt Ihr komplettes Vermögen, auch anfallende Nachlassverbindlichkeiten. Der von Ihnen eingesetzte Erbe ist gleichzeitig Ihr Rechtsnachfolger. Ein Vermächtnis ist die im Testament festgelegte Zuwendung an einen Nichterben. Diese Form wählen Sie, wenn Sie einzelnen Personen oder Einrichtungen einen feststehenden Geldbetrag oder bestimmte Gegenstände hinterlassen wollen.

Wozu einen Testaments-Vollstrecker? Ein Testaments-Vollstrecker verfügt im Rahmen der von Ihnen getroffenen Bestimmungen über Ihren Nachlass. Er wird die Ausführung der vorgesehenen Verfügungen sicherstellen und ist dafür verantwortlich, dass Vermächtnisse und Auflagen ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Erbschaftssteuer

Liegt der Betrag des Erbes unter den vom Gesetzgeber vorgesehenen Freibeträgen, bleibt das Erbe steuerfrei. Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der Erbmasse ab.

Gemeinnützige Organisationen sind als Nachlassempfänger von der Erbschaftssteuer befreit und erhalten das ihnen zugedachte Erbe oder Vermächtnis ohne Abzüge! Dies gilt uneingeschränkt auch für die Deutsche Orchester-Stiftung.

Mit der Berücksichtigung der Deutschen Orchester-Stiftung in der Regelung Ihres Nachlasses begründen Sie eine Verbindung in die Zukunft und helfen Sie der Stiftung ihren Auftrag zu erfüllen. Sie unterstützen eine quasi für die Ewigkeit eingerichtete Institution. So kann ein Teil des von Ihnen Geschaffenen in der Welt der Orchester und der Musik fortleben!

Wie Sie sich mit Ihrem letzten Willen "verewigen" können: Da sie als gemeinnützig anerkannt ist, gilt für die Deutsche Orchester-Stiftung eine Steuerbefreiung. Uns zuerkannte Gelder gehen ohne Abzug in das Stiftungsvermögen ein und bleiben in vollem Umfang erhalten. Mit einer Hinterlassenschaft an unsere Förderstiftung stellen Sie sicher, dass das Geld verantwortungsbewusst und sinnvoll eingesetzt wird. Bei größeren Beträgen ist es selbstverständlich möglich, die Mittel an einen bestimmten Zweck zu binden. In jedem Fall manifestieren Sie durch die Unterstützung unserer Stiftung über Ihr Ableben hinaus Ihre Verbundenheit zur Musik und wirken langfristig an der Weiterentwicklung unserer Musikkultur mit!

Wir übernehmen bei einer Berücksichtigung der Deutschen Orchester-Stiftung in Ihrer letztwilligen Verfügung selbstverständlich die erforderlichen Anwalts- und Notarkosten.

Wir stehen Ihnen jedoch für ein persönliches Gespräch und weitere Informationen zu den Perspektiven einer Testaments- und Erbschaftsspende für unsere Stiftung zur Verfügung. Sprechen Sie mich gerne persönlich und vertraulich an.

Kontakt: Deutsche Orchester-Stiftung, Rechtsanwalt Gerald Mertens, Vorsitzender des Kuratoriums, Littenstraße 10, 10179 Berlin, Tel. 030-8279080, E-Mail info@orchesterstiftung.de