Erbe anteilig spenden und dadurch Steuern vermeiden

Wer in einem Erbfall als Bruder, Schwester oder Freund mit einem Vermächtnis oder einer Erbschaft bedacht wird, kann rasch steuerpflichtig werden. Denn in der Regel beträgt der Steuerfreibetrag nur 20.000 Euro. Darüber hinaus gehende Zuwendungen an Geschwister, Freunde oder weiter entfernte Verwandte sind von diesen grds. zu versteuern.

Diese unschöne Folge lässt sich mit einer sogenannten „Erbschaftsspende“ vermeiden. Bei einer Erbschaftsspende wird eine Person in einem Testament bedacht, z.B. als (Mit-)Erbe oder durch ein Vermächtnis. In der Regel ist diese Erbschaft oder das Vermächtnis steuerpflichtig, vor allem, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. Um dies zu vermeiden, kann die erhaltene testamentarische Zuwendung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ganz oder teilweise an eine gemeinnützige Stiftung (z. B. unsere Deutsche Orchester-Stiftung) weitergegeben werden. Bei diesem Sachverhalt entfällt dann die Erbschaftssteuer. 

Ein Beispiel: Herr Schmidt erhält von einem Freund aus einem Testament ein Vermächtnis in Höhe von 35.000 Euro. Der Steuerfreibetrag beträgt 20.000 Euro. Herr Schmidt müsste also für 15.000 Euro die Erbschaftsteuer zahlen und zwar in Höhe von 30 Prozent. Auf 15.000 Euro entfielen also knapp 5.000 Euro Steuern. Wenn Herr Schmidt die 15.000 Euro jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod seines Freundes an eine gemeinnützige Stiftung, wie unsere Deutsche Orchester-Stiftung weitergibt, so erhielte er 5.000 Euro Steuern rückwirkend vom Finanzamt erstattet.

Folgendes ist jedoch nicht möglich: nämlich eine erhaltene Zuwendung weiterzugeben, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren und gleichzeitig diese Weitergabe zusätzlich noch bei der Einkommensteuererklärung als Spende zu berücksichtigen.
 

Gerald Mertens
Kuratoriumsvorsitzender